Beiträge / (Mit-) Arbeit

Mitarbeit des einen Partner im Betrieb des andern

Folgender Sachverhalt sorgt häufig für Konflikte: Ein Partner arbeitet zu guten Zeiten im Betrieb des andern mit; auf eine Entschädigung wird verzichtet, da das Einverständnis gut ist und beide am Erfolg des Betriebes interessiert sind. Im Trennungsfall stellt sich die Frage, ob der ausscheidende Partner einen Anspruch auf Entgelt hat.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, derartige Verhältnisse vorgängig vertraglich zu regeln. Fehlt eine derartige Regelung, kann der Sachverhalt als entschädigungslose Mitarbeit, als formloser Arbeitsvertrag oder als Gesellschaftsverhältnis beurteilt werden.

Eine generelle Beurteilung kann nicht abgegeben werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände und Beweggründe, die zur Mitarbeit geführt haben.

Entlöhnung der Hausarbeit

Noch grösser ist das Risiko desjenigen, der während der Konkubinatsdauer die Kinderbetreuung und die Haushaltsarbeit verrichtete. Eine nachträgliche Qualifizierung dieser Tätigkeit als Arbeitsvertrag ist unwahrscheinlich, da das gewerbliche Element fehlt. Es fehlt zudem bei dieser Konstellation das für einen Arbeitsvertrag typische Element der Weisungsgebundenheit. Der haushaltverrichtende Partner riskiert daher, dass er – ohne Vereinbarung – im Trennungsfall finanziell leer ausgeht.