Eigentum
Grundsatz
Das Konkubinat alleine zeitigt keine Folgen auf Eigentumsverhältnisse. Auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse kann es jedoch ratsam sein, ein Inventar über die Zugehörigkeit von Gegenständen zu verfassen. Ist nämlich einmal streitig, in wessen Eigentum eine Sache steht (z.B. weil sie aus gemeinsamen Mitteln erworben wurde), so gilt von Gesetzes wegen die Vermutung des Miteigentums (Art. 646 II ZGB).
Die vorgängige Regelung der Miteigentumsverhältnisse liegt im Interesse der Partner. Probleme können sich ansonsten vor allem im Fall einer Betreibung des einen Partners oder im Todesfall ergeben.
Ausnahme
Sofern unter den Partnern ein Gesellschaftsverhältnis besteht, besteht an den entsprechenden Sachen Gesamteigentum; dies mit der Folge, dass Verfügungen nur bei Einstimmigkeit vorgenommen werden dürfen.
Schenkungen
Werden während der Dauer der Konkubinats Geschenke gemacht (Schmuckstücke usw.), so können diese nach einer Trennung nicht mehr zurückgefordert werden. Das Konkubinat unterscheidet sich diesbezüglich vom Verlöbnis.


