Name

Namen der Konkubinats-Partner

Das Konkubinat verbleibt – anders als der Eheschluss – auf die Namen der K.-Partner ohne jeden Einfluss.

Namen gemeinsamer Kinder

Solange die Eltern nicht verheiratet sind, erhält das Kind den Namen der Mutter. Die Übernahme des Namens des Vaters durch das Kind (über eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB) ist nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichts nur noch möglich, wenn konkret dargetan wird, dass und inwiefern dem Kind aus der Führung des mütterlichen Namens ernsthafte Nachteile entstehen. Nicht möglich ist ein aus den Elternnamen gebildeter Doppelname.

Namen nicht gemeinsamer Kinder

Das Konkubinat verbleibt auf die Namen der nicht gemeinsamen Kinder ohne Einfluss. Unter besonderen Umständen kann eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB möglich sein.