Verhältnis zu früheren Ehegatten und Dritten

Konkubinat und bestehende Ehe

Lebt ein Konkubinatspartner noch in einem bestehenden Eheverhältnis zu einer Drittperson, so besteht folgende Rechtslage:

  • Nach neuem Scheidungsrecht gilt nicht mehr das Verschuldensprinzip. Der allenfalls “geprellte” Ehegatte kann nicht mehr wegen Ehebruchs die Scheidung verlangen. Anderseits kann auch der nunmehr im Konkubinat lebende Ehegatte sich nicht darauf verlassen, sich sofort scheiden zu können. Willigt der andere Ehegatte nicht in die Scheidung ein, so hat der andere zunächst die zweijährige Wartefrist abzuwarten. Erst danach ist es ihm möglich, die Scheidung gegen den Willen des andern durchzusetzen
  • Ob der verlassene Ehegatte die Scheidung gegenüber den nunmehr im Konkubinat lebenden Ehegatten vor Ablauf der vierjährigen Frist durchsetzen kann, lässt sich nicht allgemeingültig beantworten. Das Kriterium wäre eine völlige Unzumutbarkeit der Fortdauer der Ehe. Die Frage, ob ein neu begründetes Konkubinat eine solche Unzumutbarkeit begründen würde, ist von den Gerichten bislang noch nicht entschieden worden. Erschwert wird die Aussicht auf eine erfolgreiche Klage des verlassenen Ehegatten dadurch, dass er das Vorliegen eines gefestigten Konkubinats zu beweisen hat, was sich in der Realität naturgemäss als schwierig erweisen kann.
  • Verlangt der im Konkubinat lebende Ehegatte nach Ablauf der Wartefrist die Scheidung, spricht ihm die Rechtsprechung das Recht auf allfällige nacheheliche Unterhaltsleistungen ab.

Konkubinat und frühere geschiedene Ehe

Das Konkubinat kann auf eine geschiedene Ehe bzw. auf die mit der Scheidung getroffenen Vereinbarungen (oder Urteile) bedeutende Auswirkungen haben.

Empfängt ein Konkubinatspartner Unterhaltsleistungen auf Grund eines Scheidungsurteils (egal, ob dieses auf einer Vereinbarung oder einem Richterspruch fusst), so fragt sich, ob der Dritte die Unterhaltsleistungen weiterhin entrichten muss. Das neue Scheidungsrecht sieht für diesen Fall zwei Möglichkeiten vor: die Sistierung oder die Aufhebung der Unterhaltspflicht.

Aufhebung der Unterhaltspflicht

Die Unterhaltspflicht erlischt in jedem Fall, wenn der berechtigte geschiedene Ehegatte sich wiederverheiratet. Diesem Fall hat die Rechtsprechung das sogenannt qualifizierte Konkubinat gleichgestellt. Von einem solchen Konkubinat wird gesprochen, wenn die Partner während rund fünf Jahren in einer engen Beziehung leben und sich gegenseitig Leistungen bringen, wie sie in einer Ehe erbracht würden. Keinen Einfluss hat das qualifizierte Konkubinat auf die all-fällige Ausrichtung von Kinderalimenten.

Sistierung der Unterhaltsleistungen

Der pflichtige Ex-Ehegatte kann die Sistierung seiner Zahlungspflicht “bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse” (Art. 129 Abs. 1 ZGB) verlangen. Die Anforderungen hierfür sind geringer als diejenigen für die gänzliche Aufhebung.

Die Möglichkeit der Sistierung wurde durch das neue Scheidungsrecht per 1.1.2000 eingeführt. Es liegt an der Rechtsprechung, die Voraussetzungen zu konkretisieren. Ab welcher Dauer des Konkubinats der pflichtige Ex-Gatte eine Sistierung verlangen kann, lässt sich deswegen noch nicht pauschal sagen.

Konkubinatsklausel in der Scheidungskonvention

Enthält die Scheidungskonvention (oder das Urteil) eine Klausel, die die Anpassung von Unterhaltsleistungen vorsieht für den Fall, dass die berechtigte Person ein Konkubinat begründet, so können sich folgende Probleme ergeben: Sofern die berechtigte Person die Anpassung nicht akzeptiert, befindet sie sich rechtlich in der stärkeren Position, da sie ihren Anspruch auf eine Gerichtsurkunde stützen kann.
Die zur Zahlung verpflichtete Person hat deswegen zu beweisen, dass der Fall, der eine Anpassung erlaubt, eingetreten ist. Je nach konkreten Umständen erweist sich dies als schwierig und erfordert den Gang zum Richter, falls sich die berechtigte Person widersetzt.

Verhältnis zu Dritten

Ein gelebtes Konkubinat kann unter bestimmten Voraussetzungen für einen Dritten, der einen Konkubinatspartner schwer oder gar tödlich verletzt hat, eine Haftung für den sogenannten Versorgerschaden begründen.