Prozessrechtliches
Ist der eine Partner in ein gerichtliches Verfahren involviert – insbesondere als Angeklagter oder als Beklagter -, so kann es zur Situation kommen, dass der andere Partner als Zeuge vorgeladen wird und allenfalls gegen seinen Konkubinatspartner aussagen muss.
Während den Ehegatten in diesen Fällen stets ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (und so gar nicht in einen Gewissenskonflikt geraten), sehen die meisten kantonalen Prozessordnungen ein derartiges Privileg für die Konkubinatspartner (noch) nicht vor.
Dieser Zustand wird zunehmend kritisiert. In einigen Kantonen wurde diesen Kritiken bereits Rechnung getragen und das Zeugnisverweigerungsrecht auf Konkubinatspartner ausgedehnt. Es ist dies jedoch zur Zeit noch klar die Ausnahme. In der Regel steht dem Konkubinatspartner das Zeugnisverweigerungsrecht nicht zur Verfügung.







