Strafrechtliches
Strafrecht
Das Strafrecht unterscheidet zwischen sogenannten Offizial- und Antragsdelikten. Diese Unterscheidung bezieht sich darauf, ob die Strafverfolgungsbehörden bei Kenntnis einer Straftat von sich aus oder nur auf Antrag eines Geschädigten tätig werden.
Als Antragsdelikte sind häufig Delikte unter “Familiengenossen” ausgestaltet. Als Familiengenossen gelten auch Konkubinatspartner. Gewisse Straftaten unter Konkubinatspartnern werden somit nur auf Antrag verfolgt, auch wenn Strafverfolgungsbehörden davon Kenntnis haben.
Dazu gehören als wichtigste Delikte: einfache Körperverletzung, Veruntreuung, Diebstahl und Betrug. Der Strafantrag muss innert dreier Monate seit dem Tag, an welchem dem Opfer der Täter bekannt wird, eingereicht werden. Verstreicht diese Frist unbenutzt, so erfolgt keine Strafverfolgung.
Opferhilfegesetz
Das Opferhilfegesetz verbessert die Rechtsstellung von Opfern von Straftaten. Den Opfern gleichgestellt werden Ehegatten, Kinder, Eltern und andere Personen, die dem Opfer in ähnlicher Weise nahestehen. Zu letzteren sind auch Konkubinatspartner zu zählen.
Die Hilfe, die das Opferhilfegesetz dem Konkubinatspartner bietet, umfasst zunächst Information und Beratung in medizinischer, psychologischer, sozialer und juristischer Hinsicht. Ferner erleichtert es die Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem Täter wie Schadenersatz und Genugtuung.







