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Konkubinat

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Unterschiede zur Verlobung

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Unterschiede zur Verlobung
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Das Verlöbnis ist das gegenseitige Versprechen, eine gemeinsame Ehe zu gründen.
  • Das Verlöbnis (auch Verlobung genannt) ist gesetzlich geregelt (Art. 90 ff. ZGB). Im Streitfall gelangt daher das Gesetz zur Anwendung.
  • Das Verlöbnis wird verbindlich durch das blosse Versprechen. Weitere Vorkehrungen (z.B. Feier, Mitteilung an Dritte) sind nicht nötig, können aber allenfalls beweisrechtlich relevant sein. Eine Mitteilung an Behörden erfolgt nicht; das Verlöbnis ist kein eigener Zivilstand.
  • Das Verlöbnis ist nur heterosexuellen Paaren zugänglich.
  • Das Verlöbnis bringt eine Treuepflicht, analog zu derjenigen in der Ehe, mit sich.

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