3. Säule
Es ist zu unterscheiden zwischen der Säule 3a (gebunden Vorsorge) und 3b (ungebunden Vorsorge):
In der Säule 3a kann die Begünstigung nicht frei gewählt werden. An erster Stelle steht jeweils der Ehegatte. An zweiter Stelle stehen die Kinder. Dies bedeutet, dass der Konkubinatspartner, der noch in einer ungeschiedenen Ehe lebt, seinen Konkubinatspartner nicht begünstigen kann. Ebensowenig ist es möglich, wenn Kinder vorhanden sind.
In der Säule 3b besteht die Möglichkeit zur gegenseitigen Begünstigung von Konkubinatspartnern. Deren Art und Umfang sind mit dem Lebensversicherer zu vereinbaren und in der Begünstigtenklausel der Lebensversicherung schriftlich niederzulegen. Zu beachten ist im Falle einer derartigen Begünstigung das Pflichtteilsrecht des Erbrechts.







