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Leistungen der Sozialversicherungen

AHV

Verheiratete Paare erhalten die Ehepaarrente, die zur Zeit höchstens Fr. 3’225.– beträgt. Die Einzelrenten der K.-Partner können in der Summe diesen Betrag um max. 50% bzw. Fr. 1’075.– übersteigen, weshalb das K.-Paar hier einen Vorteil hat. Von Bedeutung kann dies v.a. für Alterspaare sein, die eine Heirat erwägen.

Nachteile bestehen im Todesfall eines Partners. Die AHV-Leistungen sehen für Konkubinatsleute keine Witwen- bzw. Witwerrenten vor. Hinterbliebene Kinder können jedoch eine Waisenrente beanspruchen, da aussereheliche und eheliche Kinder einander gleichgestellt sind.

Anders als bei Paaren in Scheidung entsteht bei Konkubinatspaaren in Trennung kein Anspruch auf Teilung der während der gemeinsam verlebten Zeit angesammelten Beiträge.

Sofern der eine Partner die Erziehung von Kindern übernommen hat, stehen ihm alleine die Erziehungsgutschriften der AHV zu.

BVG

Wie bei der AHV entsteht auch im BVG-Bereich bei Trennung des Paares (anders als bei der Scheidung verheirateter Paare) kein Anspruch auf Teilung der jeweiligen während der Konkubinatszeit angesammelten Pensionskassenguthaben. Der haushaltführende Partner ist in diesem Punkt in der nachteiligen Position.

Die Leistungen im BVG im Todesfall hängen stark von der Ausgestaltung des jeweiligen Reglements der Vorsorgeeinrichtung ab. Ob eine Witwen- oder Witwerrente geleistet wird, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Vorsorgeeinrichtungen, die eine Witwen- oder Witwerrente zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer bzw. an eine tatsächlich stattgefundene Unterstützung. Ein Konkubinatsvertrag kann diesbezüglich ein hilfreiches (Beweis-) mittel sein.

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