Hier finden Sie Checklisten zum Thema Konkubinat:
Altersvorsorge, Erbrecht und Steuern beim Konkubinat
Für Konkubinatspartner gelten vor allem bei der Vorsorge und im Erbrecht andere Regeln als für Ehepaare, nämlich:
Vorsorge
AHV/IV/EO (1. Säule)
- Grundsatz
- Einzelpersonen-Stellung jedes Konkubinatspartners
- Keine Erwerbstätigkeit eines Partners
- Partnerin kann bei Kinderbetreuung kein AHV-Guthaben äufnen (Altersarmut-Risiko bei nicht erwerbstätigen Konkubinatspartnern)
- Prüfung, ob der nichterwerbstätige Partner – mit oder Beiträge des erwerbstätigen Partners – die AHV-Beitragslücken füllt
- Trennung des Konkubinatspaares
- Keine Aufteilung des angesammelten AHV-Kapitals
- Jeder Partner hat nur Anspruch auf Kapitalgutschriften aus der eigenen Tätigkeit
- Konkubinatspaare in Rente
- Besserstellung gegenüber verheiratetem Paar, da Anspruch auf 2 nicht plafonierte Renten
- Tod eines Partners
- Kein Anspruch auf Witwen- bzw. Witwerrente
BVG (2. Säule)
- Grundsatz
- Bezüglich der Konkubinatspartnern gilt – im Gegensatz zur Begünstigung von Ehepartnern – der Grundsatz der Freiwilligkeit von Renten- oder Kapitalleistungen
- Massgeblichkeit des Reglements der Pensionskasse (PK)
- Trennung des Konkubinatspaares
- Keine Aufteilung der Pensionskassen-Guthaben
- Tod des versicherten Partners
- Lebzeitige Erkundigungsempfehlung und lebzeitige Begünstigungserklärung
- Jeder Konkubinatspartner sollte bei seiner PK abklären, ob Konkubinatspartner automatisch – wie Ehegatten – zu den Begünstigten zählen und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen (zB Partnerschaftsdauer min. 5 Jahre) oder, ob für eine Begünstigung eine Erklärung einzureichen ist und welche Formvorschriften hierfür vorgesehen sind (einfache schriftliche Erklärung, notariell-beglaubigte Erklärung, etc.)
- Erklärung des versicherten Partners an seine PK, dass der Konkubinatspartner (Vorname / Name) als Begünstigter vorzumerken sei / Vormerknahme-Bestätigung einholen
- Nach Eintritt des Todesfalles
- Dokumentierungspflicht des überlebenden Konkubinatspartners gegenüber der Pensionskasse des verstorbenen Partners
- Auszahlung der Versicherungsleistung erst nach Dokumentierung bzw. Anerkennung
- Unfallversicherung
- Es gelten ähnliche Prinzipien wie bei Pensionskassen; auch hier wird die Abklärung empfohlen
- Sichtung der Unfallversicherungspolice oder
- Rückfrage beim Unfallversicherer
- Es gelten ähnliche Prinzipien wie bei Pensionskassen; auch hier wird die Abklärung empfohlen
- Lebzeitige Erkundigungsempfehlung und lebzeitige Begünstigungserklärung
Freiwillige Vorsorge (Säule 3a und 3b)
- Grundsatz
- Partner haben keine Ansprüche auf die gegenseitigen Konten
- Laut Gesetz kommen an erster Stelle die Ehegatten und an zweiter die Nachkommen bzw. auf entsprechende Erklärung hin Konkubinatspartner
- Voraussetzungen
- 5-jährige Dauer der Lebensgemeinschaft oder
- Gemeinsame Kinder des Konkubinatspaares
- Bankreglemente und Versicherungspolicen sehen in der Regel nur Ehegatten und Nachkommen als Begünstigte vor
- Begünstigten-Erklärung oder besser testamentarische oder erbvertragliche Begünstigung
- Begünstigungs-Mitteilung an die Bank bzw. den Versicherung, unter Aufforderung, die Vormerknahme zu bestätigen
Erbrecht
Grundsatz
- Ohne letztwillige Begünstigungen gehen Konkubinatspartner leer aus; es würde die gesetzliche Erbfolge eintreten, womit Nachkommen, Eltern, Geschwister usw. in der Parentelenfolge erben würden
Begünstigungsmittel
- Erbeinsetzung, soweit keine Pflichtteile bestehen
- Ausnahme: Erbverzicht der Pflichtteilserben (zB Eltern)
- Vermächtnis
- Erben sind zur Ausrichtung verpflichtet (gewöhnliche Schuldpflicht); je nach Situation unzweckmässig
- Teilungsbestimmung
- Teilungsvorrecht zugunsten des überlebenden Konkubinatspartners
- Auflagen und Bedingungen oder Testamentsvollstrecker-Ernennung
- zur Sicherstellung der Umsetzung des Erblasserwillens
Alternative: (lebzeitige) Schenkung
- Schenkungen | schenkungen.ch
Alternative: Wohnrecht
- Wohnrecht | wohnrecht.ch
Alternative: Nutzniessung
- Nutzniessung | nutzniessung.ch
Alternative: Todesfallrisiko-Lebensversicherungen
- Begünstigung des Konkubinatspartners
- Im Normalfall keine Herabsetzungs- und Ausgleichungspflicht
- Erb- und versicherungsrechtliche Begünstigung | bnlawyers.ch
Steuern
Einkommens- und Vermögenssteuern
- Konkubinatspaare sind bei den Einkommens- und Vermögenssteuern bessergestellt als Ehepaare
Erbschafts- und Schenkungssteuern
- Konkubinatspaare sind in den meisten Kantonen bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer im Nachteil (im Gegensatz zu Ehegatten keine Steuerbefreiung, sondern höchste Progressionsstufe; Ausnahme: Die Kantone Schwyz und Obwalden, welche keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen)
PS:
Aus Sicht der Lebenspartner-Absicherung – vor allem wenn sich ein Partner ausschliesslich der Kindererziehung widmet – ist und bleibt eine Heirat die „einfachste Lösung“!
Teils hohe Erbschaftssteuern für Konkubinatspartner
Im Gegensatz zu Ehepartnern und zu eingetragenen Partnern sind Konkubinatspaare in vielen Kantonen nicht von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (Ausnahme: Die Kantone Schwyz und Obwalden, welche keine Erbschafts- und Schenkungssteuer kennen):
Der nachfolgende Überblick gibt Aufschluss über die Erbschafts- und Schenkungssteuerbelastung der Konkubinatspaare in den Schweizer Kantonen: