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Konkubinat

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Gestaltungsmöglichkeiten

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Gestaltungsmöglichkeiten, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Ein Konkubinatspartner kann den andern auf drei Arten finanziell besserstellen, und zwar durch:

Lebzeitige Zuwendungen

Der eine Konkubinatspartner kann den andern lebzeitig beschenken oder, vorausgesetzt, er wird ihn als Erbe einsetzen und unter Beachtung der disponiblen Quote entsprechend begünstigen, ihm einen Erbvorbezug zukommen lassen:

  • Schenkungen
    • =   lebzeitige unentgeltliche Zuwendung eines Vermögensgegenstandes
    • Vgl. Schenkungen
  • Erbvorbezug
    • =   lebzeitige unentgeltliche Zuwendung, die sich der Präsumtiverbe an seinem dereinstigen Erbteil im Nachlass des präsumtiven Erblassers anrechnen lassen muss
    • Vgl. Erbvorbezug

Lebensversicherungen

  • Begünstigung
    • In einer Lebensversicherung kann der Konkubinatspartner als Begünstigter (auf den Todesfall) vorgesehen werden.
    • Dabei ist zu beachten, dass dies unbedingt auch dem Versicherer schriftlich mitgeteilt werden muss.
  • Lebensversicherungen mit Rückkaufswert
    • Sofern pflichtteilsberechtigte Personen vorhanden sind, können diese allenfalls eine Verletzung ihrer Pflichtteile geltend machen, wenn der Rückkaufswert der Versicherung ihre Pflichtteile verletzt.
  • Lebensversicherungen ohne Rückkaufswert
    • Keinen Rückkaufswert hat die temporäre Todesfallversicherung (Summe zahlbar im Todesfall, Versicherung nur auf begrenzte Dauer).
  • Gemischte Lebensversicherung
    • Die sogenannt gemischte Lebensversicherung (äufnen eines Sparguthabens, das nach Erreichen eines bestimmten Alters oder bei Versterben an die Erben ausbezahlt wird) hingegen besitzt einen Rückkaufswert und ist erbrechtlich relevant.

Begünstigungen von Todes wegen

Begünstigungsmittel

  • Verfügung von Todeswegen, d.h.
    • Testament oder
    • Erbvertrag

Form

  • Letztwillige Verfügungen bedürfen zu Ihrer Gültigkeit einer besonderen Form:
    • Einseitige, jederzeit frei widerrufe Anordungen
      • Testament
        • Eigenhändiges Testament
          • Die eigenhändige letztwillige Verfügung ist vom Erblasser von Anfang bis zu Ende mit Einschluss der Angabe von Jahr, Monat und Tag der Errichtung von Hand niederzuschreiben sowie mit seiner Unterschrift zu versehen.
        • Öffentliches Testament
          • Von einer Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkundete Willenserklärung des präs. Erblassers
    • Vertraglich bindende letztwillige Andordnungen
      • Erbvertrag
        • Erbvertrag
          • Von einer Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkundete Willenserklärung des präs. Erblassers und der Vertragsparteien
        • Erbverzichtsvertrag
          • Von einer Urkundsperson unter Mitwirkung von zwei Zeugen beurkundete Willenserklärung des präs. Erblassers und der Vertragsparteien

Erbeinsetzung

    • Prozedere
      • Sofern mit der Mitwirkung von pflichtteilsberechtigten Personen zu rechnen ist, kann ein Erbvertrag abgeschlossen werden, worin diese auf ihre Erbteile verzichten. Dieses frei werdende Vermögen kann danach dem Konkubinatspartner vermacht werden.
    • Verfügungsfeie Quote
      • Über Vermögen, das auch in Beachtung von Pflichtteilen der Verfügungsfreiheit unterliegt, können die Partner frei verfügen (Errichtung von Testamenten oder Abschluss eines Erbvertrages).

Mögliche Anordnungen (ohne Anspruch auf Vollständigkeit)

  • Feststellungen
    • Statusthemen
    • Aktuelle Situationen in Bezug auf
      • Ehegüterrecht (im Falle des Noch-Verheiratet-sein)
      • Konkubinatsvertrag
      • bereits erfolgte Schenkungen
      • Eigentumszugehörigkeiten und Besitzesverhältnisse
      • Feststellung der Erklärung vom (…) an die PK, wonach der Konkubinatspartner Begünstigter des BVG-Guthabens sein soll
    • Frühere, aufgehobene Verfügungen von Todes wegen
    • etc.
    • Vgl. Checkliste Testamente
  • Erbverzichtsvertrag
  • Vor- und Nacherbschaft
    • Konkubinatspartner als Vorerbe (auf den Überschuss u/o Sicherstellungspflicht?) und Verwandte(r) als Nacherbe(n) etc.
    • Vgl. Vor- und Nacherben-Einsetzung
  • Wohnrecht
    • Dem Konkubinatspartner kann das Recht eingeräumt werden, Wohnung im Haus des vorversterbenden Partners zu nehmen, mit dem Hinweis, dass der Belastungswert approximativ zu ermitteln ist, um keine Pflichtteilsrecht zu verletzten
    • Vgl. Wohnrecht
  • Nutzniessung
    • Dem Konkubinatspartner kann das vollständige oder teilweise Nutzungniessungsrecht am Vermögen des Erblassers oder Teilen davon eingeräumt werden, mit dem Hinweis, dass der Gegenleistungswert approximativ zu ermitteln ist, um keine Pflichtteilsrecht zu verletzten
    • Vgl. Nutzniessung
  • Strafklausel
    • Klausel mit der der Erblasser Erben auf den Pflichtteil setzen oder Nichtpflichtteilserben von der Erbfolge ausschliessen kann, für den Fall, dass sie das Testament anfechten
    • Vgl. Strafklausel
  • Testamentsvollstreckung
    • Der Konkubinatspartner kann eine Person seines Vertrauens mit der Verwaltung, Vertretung und Teilung seines Nachlasses betrauen
    • Vgl. Testamentsvollstreckung

Zu beachtende Steuerfolgen

  • Zu beachten ist, dass begünstigte Konkubinatspartner heutzutage oftmals noch der Erbschaftssteuer unterliegen und insofern gegenüber Ehegatten oder Nachkommen, die davon i.d.R. ausgenommen sind, benachteiligt sind.
  • Dieselbe Sachlage besteht bezüglich lebzeitigen Zuwendungen (Schenkungssteuer).

Empfehlenswert: sich beraten lassen

  • Aufgrund der Vielfältigkeit der Möglichkeit, und der Verflechtung mit andern Gebieten (Kinder, Vorsorge etc.) empfiehlt sich im konkreten Fall der Beizug eines rechtskundigen Beraters.
  • Wird ein Testament oder ein Erbvertrag verfasst, ist darauf zu achten, dass die jeweilige Begünstigung mit der in einer Lebensversicherung vorgesehenen Begünstigung übereinstimmt.

Aktuell: Modernisierung des Erbrechts

Nationalrat lehnt eine erbrechtliche Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepaaren ab:

Eine Arbeitsgruppe um Ständerat Felix Gutzwiller (FDP, ZH) hatte die Motion “Für ein zeitgemässes Erbrecht” eingereicht, welche im September 2010 vom Ständerat angenommen wurde. Der eingereichte Vorstoss  beinhaltete auch den Einbezug von Konkubinatspartner in das Erb- und Pflichtteilsrecht, um den heutigen Lebensumständen vieler Personen Rechnung zu tragen. Dies lehnt der Nationalrat jedoch ab, der am 02. 03. 2011 die Motion mit der Änderung angenommen hat, dass keine erbrechtliche Gleichstellung von Konkubinats- mit Ehepaaren vorgesehen ist.

Weitere Informationen finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG

law-news.ch » Revision des Erbrechts – Parlament plant Modernisierung

Schenkungen zu Lebzeiten

Zu Lebzeiten kann jede Person grundsätzlich frei über das eigene Vermögen verfügen. Das Erbrecht hat aber auch in dieser Beziehung einen gewissen Schutz für pflichtteilsberechtigte Angehörige geschaffen. Werden Schenkungen, die das übliche Mass (Gelegenheitsgeschenke) getätigt, und finden diese während der letzten fünf Jahre vor dem Tod des Schenkers statt, werden diese Schenkungen zum Nachlass hinzugerechnet.
Deshalb können sie einer allfälligen Herabsetzungsklage der pflichtteilsberechtigten Erben unterliegen. Schlimmstenfalls hat dies für einen beschenkten Konkubinatspartner die Folge, dass er die Schenkung rückerstatten muss.

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