Beide Konkubinatspartner haben zur Deckung der gemeinsamen Kosten Beiträge zu leisten und ggf. anschliessend abzurechnen:
Informationen zu nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften / zum Konkubinat in der Schweiz
Beide Konkubinatspartner haben zur Deckung der gemeinsamen Kosten Beiträge zu leisten und ggf. anschliessend abzurechnen: