Beiträge als Akontozahlungen
Haben die Konkubinatspartner ihre Beitragszahlungen als Akonto-Zahlungen ausgestaltet, erfordert dies bezüglich der gemeinsamen Kosten grundsätzlich (zB monatlich oder quartalweise) eine Kostenabrechnung, auf deren Saldo die Beiträge angerechnet werden. Es stehen dann zur Debatte, im Falle eines Überschusses eine Rückzahlung des zu viel Bezahlten und im Falle einer Unterdeckung eine Nachzahlung.
Viele Paare verzichten in der Folge aus Kosten- / Nutzengründen auf eine Abrechnung der effektiven gemeinsamen Kosten und nach Anrechnung der Beiträge auf Nachzahlung von Deckungslücken bzw. auf die Rückzahlung oder Vortragung zu viel bezahlter Beiträge.
Beiträge als fixe Teilzahlungen
Die Beiträge gelten als feste Zahlungen für die gemeinsamen Kosten; es hat weder eine Schlussabrechnung der Aufwendungen, noch eine Nach- oder Rückzahlung zu erfolgen.