Grundsatz
Grundsätzlich haftet kein Konkubinatspartner für Schulden des andern.
Problemfälle
- Es besteht ein Gesellschaftsverhältnis (einfache Gesellschaft) und die Schuld entstammt dem Gesellschaftsverhältnis. In diesem Fall haften beide Partner für die Schulden gegen aussen solidarisch mit ihrem ganzen Vermögen (auch wenn intern nur einer von den bezogenen Leistungen profitiert hat).
- Bei einer Pfändung im Anschluss einer Betreibung lässt sich nicht feststellen, in wessen Eigentum eine Sache ist. Dadurch kann es zu einer Pfändung von Gegenständen kommen, die eigentlich im Eigentum des anderen, nicht verpflichteten Partner stehen. Aus diesem Grund ist die Führung eines Inventars empfehlenswert.