Das Konkubinat war früher verboten (Konkubinatsverbot). Die Konkubinatsverbote waren kantonal geregelt.
Im Kanton Zürich lautete das Konkubinatsverbot bis zu seiner Aufhebung 1972 folgendermaßen:
- „Das Konkubinat ist untersagt. Die Gemeinderäte haben von Konkubinatsverhältnissen dem Statthalteramt Kenntnis zu geben. Dieses erlässt die erforderlichen Verfügungen zur Aufhebung des Verhältnisses unter Androhung strafrechtlicher Verfolgung wegen Ungehorsams.“
Im Kanton Wallis zum Beispiel wurde das Konkubinatsverbot erst 1995 aufgehoben.