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Konkubinat

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Ein Partner ist alleiniger Mieter, der andere geniesst blosses Gastrecht

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mietzins:

Der Mietzins ist gegenüber dem Vermieter nur vom vertragsunterzeichnenden Partner geschuldet. Der nichtunterzeichnende Partner schuldet dem andern je nach Absprache nichts (Schenkung) bzw. einen monatlichen Beitrag.

Untermiete:

Die Muster-Mietverträge sehen teilweise generell die Möglichkeit der Aufnahme eines Konkubinatspartners vor. Andernfalls richtet sich diese Möglichkeit nach den Regeln zur Untermiete (vgl. Art. 262 OR). Der Vermieter (Eigentümer) kann die Zustimmung nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen verweigern.

Lage bei Kündigung durch den Vermieter:

Der Partner im Gastrecht geniesst keinerlei Kündigungsschutz. Der Partner im Gastrecht hat keinerlei Möglichkeit die Kündigung anzufechten oder das Mietverhältnis zu erstrecken. Diese Konstellation birgt deshalb für den Partner im Gastrecht ein grosses Risiko.

Situation bei Trennung:

Der Mieter, der Vertragspartei ist, befindet sich in der stärkeren Position. Der andere Partner hat keinerlei Anspruch auf Verbleib in der Wohnung. Er kann von demjenigen, der Vertragspartei ist, von einem Tag auf den anderen ausgewiesen werden. Der Abschluss eines Untermietvertrages ist deswegen empfehlenswert.

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