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Konkubinat

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Ein Partner ist alleiniger Mieter, der andere ist Untermieter

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Mietzins:

Schuldner gegenüber dem Vermieter ist der Hauptmieter. Der Untermieter schuldet gegenüber dem Partner den Zins gemäss Untermietvertrag. Dem Untermieter stehen bezüglich der Höhe des Mietzinses dieselben Rechte zu wie dem Mieter (Anfechtung von Erhöhungen etc.). Der Untermieter haftet nicht für Mietzinsschulden des Hauptmieters. Der Vermieter hat kein Retentionsrecht an Gegenständen des Mieter bzw. Untermieters von Wohnräumen.

Kündigung durch Hauptmieter:

Eine Kündigung ist auch bei der Untermiete nur unter Einhaltung der vereinbarten bzw. gesetzlichen Kündigungsbestimmungen und -fristen möglich. Der Untermieter kann die Kündigung anfechten und Erstreckung verlangen, allerdings nur solange das Hauptmietverhältnis Bestand hat.

Kündigung durch Vermieter (Eigentümer):

Der Untermieter hat nur Anspruch auf Erstreckung bis zum Tag, an welchem der Hauptmietvertrag endet. Der Hauptvermieter hat einen Ausweisungsanspruch gegenüber dem Hauptmieter wie auch gegenüber dem Untermieter.

Situation bei Trennung:

Ohne Kündigung ist ein Verbleib in der Wohnung (rechtlich gesehen) möglich. Um den in Untermiete lebenden Ex-Partner zum Verlassen der Wohnung zwingen zu können, ist eine formelle Kündigung unter Einhaltung der Vorschriften des Obligationenrechts und des jeweiligen Mietvertrages notwendig.

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