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Konkubinat

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Kinder

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Kinder, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Obhut, Sorgerecht, Unterhalt
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Gemeinsame Kinder

Kindesverhältnis

Mit der Geburt entsteht das Kindesverhältnis nur zur Mutter. Zum Vater besteht ohne besondere Vorkehrungen kein rechtliches Kindesverhältnis. Der Vater hat aber die Möglichkeit, das Kind zu anerkennen. Die Anerkennung erfolgt i.d.R. vor dem Zivilstandsbeamten. Eine Anerkennung in einem Testament ist ebenfalls möglich, doch entfaltet sie erst Wirkung mit Testamentseröffnung, also nach dem Tod des Anerkennenden.

Die Mutter hat die Möglichkeit, gegen den Vater auf Feststellung des Kindesverhältnisses zu klagen. Die Klage ist durch die Mutter innert einem Jahr seit der Geburt einzureichen. Im Namen des Kindes kann bis vor Ablauf eines Jahres nach Erreichen des Mündigkeitsalters geklagt werden.

Wird nachträglich geheiratet, so finden auf das vorher geborene Kind die Bestimmungen über das während der Ehe geborenen Kindes entsprechende Anwendung, sobald die Vaterschaft des Ehemannes durch Anerkennung oder Urteil festgestellt ist.

Unterhalt

Die Unterhaltspflicht des Vaters besteht erst, wenn der vom Vater unterzeichnete Unterhaltsvertrag von der Erwachsenen- und Kindesschutzbehörde (KESB) oder dem Richter genehmigt worden ist. Eine Abmachung bloss auf interner Basis (mündlich oder schriftlich) genügt für die zwangsweise Vollstreckung nicht.

Sorgerecht

Gemeinsame Erklärung der Eltern über gemeinsames Sorgerecht

Sind die Eltern nicht miteinander verheiratet und anerkennt der Vater das Kind oder wird das Kindesverhältnis durch Urteil festgestellt und die gemeinsame elterliche Sorge nicht bereits im Zeitpunkt des Urteils verfügt, so kommt die gemeinsame elterliche Sorge aufgrund einer gemeinsamen Erklärung der Eltern zustande (ZGB 298a Abs. 1).

In der Erklärung bestätigen die Eltern, dass sie:

  1. bereit sind, gemeinsam die Verantwortung für das Kind zu übernehmen; und
  2. sich über die Obhut und den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile sowie über den Unterhaltsbeitrag für das Kind verständigt haben (ZGB 298a Abs. 2).

Geben die Eltern die Erklärung zusammen mit der Anerkennung ab, so richten sie sie an das Zivilstandsamt. Eine spätere Erklärung haben sie an die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zu richten (ZGB 298a Abs. 4).

Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge allein der Mutter zu (ZGB 298a Abs. 5).

Entscheid der Kindesschutzbehörde

Weigert sich ein Elternteil, die Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abzugeben, so kann der andere Elternteil die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes anrufen (ZGB 298b Abs. 1).

Die Kindesschutzbehörde (KESB) verfügt die gemeinsame elterliche Sorge, sofern nicht zur Wahrung des Kindeswohls an der alleinigen elterlichen Sorge der Mutter festzuhalten oder die alleinige elterliche Sorge dem Vater zu übertragen ist (ZGB 298b Abs. 2).

Zusammen mit dem Entscheid über die elterliche Sorge regelt die Kindesschutzbehörde (KESB) die übrigen strittigen Punkte. Vorbehalten bleibt die Klage auf Leistung des Unterhalts an das zuständige Gericht; in diesem Fall entscheidet das Gericht auch über die elterliche Sorge sowie die weiteren Kinderbelange (ZGB 298b Abs. 3).

Auch ohne Sorgerecht kommt dem Partner ein Auskunftsrecht betreffend das Leben des Kindes zu. Er kann beispielsweise bei einem Lehrer oder einem Arzt Auskünfte einholen. Ferner hat er ein den Pflegeeltern ähnliches Vertretungsrecht, sofern er mit dem Kind in Hausgemeinschaft lebt und das Kind pflegt.

Obhut / Persönlicher Verkehr / Betreuungsanteile

Bei gemeinsamer elterlicher Sorge prüft die Kindesschutzbehörde (KESB) im Sinne des Kindeswohls die Möglichkeit einer alternierenden Obhut, wenn ein Elternteil oder das Kind dies verlangt ZGB 298a Abs. 3ter).

Die Kindesschutzbehörde berücksichtigt beim Entscheid über die Obhut, den persönlichen Verkehr oder die Betreuungsanteile das Recht des Kindes, regelmässige persönliche Beziehungen zu beiden Elternteilen zu pflegen (ZGB 298a Abs. 3bis).

Nichtgemeinsame Kinder

Kindesverhältnis

Das Kindesverhältnis besteht in diesem Fall nur zu einem Konkubinatspartner. Zum andern kann es nur hergestellt werden, sofern nicht schon ein solches zu einer dritten Person (z.B. früherer Ehegatte des andern Konkubinatspartners).

Besteht das Kindesverhältnis zur dritten Person auf Grund eines Eheverhältnisses zur Mutter, so kann dieses Verhältnis nur im Namen des Kindes angefochten werden, wenn während dessen Unmündigkeit der gemeinsame Haushalt der Ehegatten aufgehört hat.

Unterhalt

Unterhaltspflichten von Dritten werden durch ein Konkubinat nicht berührt. Für den Konkubinatspartner besteht keine Pflicht, die nicht gemeinsamen Kinder zu unterstützen. Dies gilt auch, wenn die Konkubinatspartner später heiraten.

Sorgerecht / Persönlicher Verkehr

Ein Sorgerecht eines Konkubinatspartners, zu welchem kein Kindesverhältnis besteht, kann kein Sorgerecht erhalten. Dasselbe gilt für den persönlichen Verkehr.

Adoption

Eine gemeinsame Adoption von Kindern steht den Konkubinatspaaren nicht zur Verfügung. Möglich ist nur die Einzeladoption eines Kindes durch einen Partner.

 

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