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Konkubinat

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Name

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, Name, Namensrecht, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Namen der Konkubinats-Partner

Das Konkubinat verbleibt auf die Namen der Konkubinats-Partner ohne jeden Einfluss.

Namen gemeinsamer Kinder

Der Name von gemeinsamen Kindern hängt von der Zuteilung der elterlichen Sorge ab.

Steht die elterliche Sorge bei der Geburt des Kindes nur einem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen des sorgeberechtigten Elternteils (Art. 270a Abs. 1 ZGB, Art. 37a Abs. 2 ZStV). Steht die elterliche Sorge keinem Elternteil zu, erhält das Kind den Namen der Mutter (Art. 270a Abs. 3 ZGB).

Steht den Eltern die elterliche Sorge gemeinsam zu, müssen sie gegenüber dem Zivilstandsamt eine schriftliche Erklärung abgeben, welchen Namen – den Namen der Mutter oder des Vaters – das Kind erhalten soll (Art. 270a Abs. 1 ZGB; Art. 37a Abs. 3 u. 4 ZStV).

Wird die gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt des ersten Kindes begründet, können die Eltern innert eines Jahres nach der Begründung gegenüber dem Zivilstandsamt erklären, dass das Kind den Namen des anderen Elternteils tragen soll. Diese Erklärung gilt für alle weiteren Kinder, unabhängig von der Zuteilung der elterlichen Sorge (Art. 270a Abs. 2 ZGB; Art. 37a Abs. 3 ZStV).

Spätere Änderungen über die Zuteilung der elterlichen Sorge haben auf den Namen keinen Einfluss (Art. 270a Abs. 4 ZGB). Wird die elterliche Sorge zu einem späteren Zeitpunkt einem Elternteil allein bzw. dem anderen Elternteil übertragen, wird der Name des Kindes nicht geändert. Eine Namensänderung ist dann nur noch möglich, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Über die Namensänderung entscheidet in diesem Fall die Regierung bzw. die nach kantonalem Recht zuständige Behörde (Art. 30 ZGB).

Vorname und Taufe gemeinsamer Kinder

Der Vorname des Kindes wird von der Mutter oder von beiden Partnern gemeinsam – sofern seitens des Vaters eine Anerkennung des Kindesverhältnisses vorliegt – bestimmt. Die Taufe ist demgegenüber kein rechtlicher Akt, sondern ein Sakrament der Kirchen.

Zwar ist das Konkubinat von den Kirchen nach wie vor nicht anerkannt. Einen Einfluss auf die Taufmöglichkeit hat dies aber nicht. Kinder aus einem Konkubinat werden getauft.

Namen nicht gemeinsamer Kinder

Das Konkubinat hat auf die Namen der nicht gemeinsamen Kinder keinen Einfluss. Unter besonderen Umständen kann eine Namensänderung nach Art. 30 ZGB möglich sein.

Neues Namensrecht bei der Eheschliessung seit 2013:

Wer heiratet, muss sich seit  dem 1. Januar 2013 nicht mehr für einen gemeinsamen Familiennamen entscheiden – grundsätzlich behält jeder bei der Eheschliessung seinen Familiennamen sowie sein Bürgerrecht. Ehepartner können auf Wunsch weiterhin einen gemeinsamen Familiennamen führen.

Aktuelle Informationen zum Namensrecht bei der Heirat finden Sie auf dem News-Blog der LawMedia AG:

law-news.ch » Heirat – Das Namensrecht für Ehepaare

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