Folgender Sachverhalt sorgt häufig für Konflikte: Ein Partner arbeitet zu guten Zeiten im Betrieb des andern mit; auf eine Entschädigung wird verzichtet, da das Einverständnis gut ist und beide am Erfolg des Betriebes interessiert sind. Im Trennungsfall stellt sich die Frage, ob der ausscheidende Partner einen Anspruch auf Entgelt hat.
Aus diesem Grund empfiehlt es sich, derartige Verhältnisse vorgängig vertraglich zu regeln. Fehlt eine derartige Regelung, kann der Sachverhalt je nach den konkreten Umständen des Einzelfalles als entschädigungslose Mitarbeit, als formloser Arbeitsvertrag oder als Gesellschaftsverhältnis beurteilt werden.
Eine generelle Beurteilung kann nicht abgegeben werden. Entscheidend sind die konkreten Umstände und Beweggründe, die zur Mitarbeit geführt haben.
Weiterführende Informationen
- Arbeitsrecht
- Arbeitsvertrag
- Einfache Gesellschaft (für freie bzw. akademische Berufe)
- Kollektivgesellschaft (für kaufmännisch geführte Unternehmen eines freien Berufsstandes)