Personen, die in einem „stabilen Konkubinat“ leben, gelten als „Angehörige“ im Sinne von OHG 1 Abs. 2.
Ein stabiles Konkubinat wird bei einer mehr als 4 Jahre dauernden Lebensgemeinschaft mit Heiratsabsichten bejaht.
In quantitativer Hinsicht gehen die staatlichen Leistungen nicht über den Wert hinaus, den das Opfer aus unerlaubter Handlung bzw. aus dem privaten Haftpflichtrecht beanspruchen kann.
Literatur
- GOMM PETER / ZENTNER DOMINIK, Opferhilfegesetz, Bundesgesetz vom 23.03.2007 über die Hilfe von Opfer von Straftaten, 3. Auflage, Bern 2009, N 12 zu OHG 22
Judikatur
- BGE 138 III 160, Erw. 2.3.3 + 2.4