Auch Konkubinatspartner in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anspruch auf kantonale Verbilligung ihrer Krankenversicherungsprämien. Bemessungsgrundlage bilden die neuesten definitiven Steuerfaktoren von Einkommen und Vermögen. Weil das Konkubinat nicht mit dem Ehestatus gleichgesetzt wird, werden beim unterstützungsbedürftigen Konkubinatspartner die Bemessungsgrundlagen für „Einzelpersonen“ zugrunde gelegt und das Einkommen und Vermögen des nicht berechtigten (stabilen) faktischen Lebenspartners mitberücksichtigt.
Keine Krankenversicherungs-Prämienverbilligung
Ein Anwaltspraktikant erhielt für seine Krankenversicherung trotz seines bescheidenen Einkommens keinen Prämienverbilligungsbeitrag. Das Bundesgericht hat die Zulässigkeit des Reglements des Kantons Waadt bestätigt, aufgrund dessen das Einkommen seiner Freundin zu seinem eigenen addiert und ihm die Unterstützung durch den Kanton Waadt verwehrt wurde (vgl. KVG 65 und 66)
(BGE 8C_790/2007 vom 23.07.2008}
Weiterführende Literatur
- HAUSHEER HEINZ / GEISER THOMAS / AEBI-MÜLLER REGINA, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, Eheschliessung, Scheidung, Allgemeine Wirkungen der Ehe, Güterrecht, Kindesrecht, Erwachsenenschutz, eingetragene Partnerschaft, Konkubinat, 5. Auflage, Bern 2014, FN 8, N 03.74
Judikatur
- BGE 8C_790/2007 vom 23.07.2008