Stirbt ein Konkubinatspartner durch Einwirkung Dritter (Unfall, Tötung), so stellt sich die Frage, ob der überlebende Partner, welcher zu Lebzeiten vom verstorbenen Unterhaltsleistungen empfangen hat, vom Dritten eine Entschädigung verlangen kann.
Diese Frage wird von der Rechtsprechung bejaht. Die Rechtsgrundlage ist wie für die Ehegatten OR 45 Abs. 3 Voraussetzung, dass ein solcher Anspruch bestehen kann, ist, ob tatsächlich Versorgungsleistungen erbracht worden sind und mit grosser Wahrscheinlichkeit auch in Zukunft erbracht worden wären.
Je länger und je eheähnlicher das Konkubinat gedauert hat, umso grösser sind die Chancen, dass der überlebende Partner eine Entschädigung gestützt auf OR 45 Abs. 3 zugesprochen erhält.