Im Allgemeinen
Die gegenseitige Vertretung richtet sich nach den allgemeinen Regeln des Stellvertretungsrechts (Art. 32 ff. OR). Ein Vertretungsverhältnis entsteht grundsätzlich nur mit besonderer Ermächtigung. Es bestehen keine besonderen Regeln wie bei der Ehe. Verträge, die jeweils der Zustimmung beider Ehegatten bedürfen (z.B. Abzahlungsverträge, Bürgschaften), können im Konkubinat nach wie vor alleine geschlossen werden.
Besondere Fälle
Ein besonderes Vertretungsrecht kann sich etwa in Kinderbelangen daraus ergeben, dass der eine Partner dem Kind des anderen Pflege erweist. Diesem kommt sodann ein Vertretungsrecht analog demjenigen von Pflegeeltern zu (ZGB 300 Abs. 1).