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Konkubinat

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BVG (Säule 2)

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
BVG, Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Säule 2, Vorsorge
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Wie bei der AHV entsteht auch im BVG-Bereich bei Trennung des Paares (anders als bei der Scheidung verheirateter Paare) kein Anspruch auf Teilung der jeweiligen während der Konkubinatszeit angesammelten Pensionskassenguthaben. Der haushaltführende Partner ist in diesem Punkt in der nachteiligen Position.

Die Leistungen im BVG im Todesfall hängen stark von der Ausgestaltung des jeweiligen Reglements der Vorsorgeeinrichtung ab. Ob eine Witwen- oder Witwerrente geleistet wird, kann nicht pauschal gesagt werden, sondern muss im Einzelfall geprüft werden.

Vorsorgeeinrichtungen, die eine Witwen- oder Witwerrente zusprechen, knüpfen diese häufig an eine bestimmte Konkubinatsdauer bzw. an eine tatsächlich stattgefundene Unterstützung. Ein Konkubinatsvertrag kann diesbezüglich ein hilfreiches (Beweis-) mittel sein.

Im Einzelnen:

Reglement der BVG-Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers

  • Grundlage
    • BVG 20a (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40)
  • Gegenstand
    • Das Reglement der beruflichen Vorsorgeeinrichtung kann nebst der berechtigten Personen (überlebender Ehegatte und Waisen) weiteren natürlichen Personen Hinterlassenenleistungen zusprechen (siehe Box)
    • Gemäss BGV 20a Abs. lit. a fallen in den Begünstigtenkreis auch folgende Personen
      • Natürliche Personen, die vom Versicherten in erheblichem Mass unterstützt worden sind, oder
      • Person, die mit dem Versicherten in den letzten 5 Jahren bis zu seinem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat, oder
      • Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
  • Voraussetzungen (alternativ)
    • Ununterbrochene Lebensgemeinschaft von 5 Jahren vor dem Tode der versicherten Person
    • Unterhaltspflicht oder mindesten erhebliche Unterstützung mindestens eines gemeinsamen Kindes
      • während mindestens zwei Jahren, so die Praxis
    • Weite Auslegung des Begriffs der Lebensgemeinschaft durch das BVG
      • Die weite Interpretation führt dazu, dass auch Partner aus Realbeziehungen, die nur auf finanzieller und moralischer Unterstützung beruhen, begünstigt sind

Literatur

  • AMSTUTZ ESTHER, Die Begünstigungsordnung der beruflichen Vorsorge, 2014, S. 218, Rz 584 (a.E.)
  • SCARTAZZINI GUSTAVO, in: BVG und FZG, 2010, N 6 zu Art. 20a BVG
  • HÜRZELER MARC, Todesfallleistungen nach Art. 20a BVG: Eine Übersicht, Schweizer Personalvorsorge (SPV), 2014, Heft 7, S. 30
  • GLANZMANN-TARNUTZER LUCREZIA, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 2014, S. 1151

Anmeldung des Konkubinatspartners als begünstige Person im Todesfall

  • Grundlage
    • FVZ 15 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 (Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425)
  • Gegenstand
    • Möglichkeit der Bezeichnung des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin als Begünstigte im Todesfall
  • Form
    • Schriftliche (lebzeitige) Begünstigungserklärung des Versicherten an die Vorsorgeeinrichtung; Achtung gewisse Vorsorgeeinrichtungen sehen eine notariell beglaubigte Erklärung vor (Formvorschriften gemäss Vorsorge-Reglement ist massgebend)
    • ev. Testament, mit welchem die Lebenspartner(in) des/der Versicherten als (Allein-)Erbin eingesetzt wird und der berufsvorsorgerechtliche Begünstigungswille genügend aus dem Testament hervorgeht (Hinweis auf die einschlägigen Reglementsbestimmungen oder wenigstens auf die berufliche Vorsorge); eine Alleinerbeneinsetzung der Lebenspartnerin ohne Hinweis auf die berufliche Vorsorge ist nicht ausreichend (vgl. BGE 9C_284/2015 vom 22.04.2016)
  • Voraussetzungen (alternativ)
    • Unterstützung der begünstigten Person in erheblichem Mass durch den Versicherten, oder
    • mindestens (ununterbrochen) 5 Jahre andauernde Lebensgemeinschaft, oder
    • Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern durch den Versicherten
      • während mindestens zwei Jahren, so die Praxis.
2.   Säule: Berufliche Vorsorge
Gegenstand Obligatorische berufliche Vorsorge
Grundlage o   BVG (Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge)

o   UVG (Bundesgesetz über die Unfallversicherung)

Ziel Wahrung des Lebensstandards (für sich und für die Angehörigen), im Alter, bei Invalidität oder Tod, in Verbindung mit der Staatlichen Vorsorge (1. Säule)
Finanzierung Kapitaldeckungsverfahren (Sparmethode)
Links

Vorsorge in der Schweiz: 3 Säulen

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