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Konkubinat

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Private Vorsorge (Säule 3)

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften, Private Vorsorge, Säule 3
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Einleitung

Bei der privaten Vorsorge (Säule 3) ist zu unterscheiden zwischen der Säule 3a (gebunden Vorsorge) und 3b (ungebunden Vorsorge):

3. Säule: Private Vorsorge
Gegenstand Freiwillige private Vorsorge
Grundlage BV (Bundesverfassung)
Ziel Erfüllung privater Lebensbedürfnisse und Wünsche, Schliessung eventueller Vorsorgelücken der 1. und 2. Säule sowie ggf. Steueroptimierung
Finanzierung Kapitaldeckungsverfahren (Sparmethode)
Links

Vorsorge in der Schweiz: 3 Säulen

Säule 3a (gebundene private Vorsorge)

Ungebundene Konkubinatspartner

Der Lebenspartner bzw. die Lebenspartnerin können als Begünstigte im Todesfall bezeichnet werden:

  • Grundlage
    • 2 Abs. 1 lit. b Ziffer 2 BVV 3 (Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3; SR 831.461.3))
  • Gegenstand
    • Möglichkeit der Bezeichnung des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin als Begünstigte im Todesfall
  • Voraussetzungen (alternativ)
    • Unterstützung der begünstigten Person in erheblichem Mass durch den Versicherten, oder
    • mindestens (ununterbrochen) 5 Jahre andauernde Lebensgemeinschaft, oder
    • Unterhalt von einem oder mehreren gemeinsamen Kindern durch den Versicherten
      • Während mindestens zwei Jahren, so die Praxis (vgl. BGE 140 V 50 ff., Erw. 3.4 + 4.3.
    • Ausdrückliche schriftliche Mitteilung an die Säule 3a-Organisation

Verheiratete bzw. noch nicht geschiedene Konkubinatspartner

In der Säule 3a kann die Begünstigung nicht frei gewählt werden. An erster Stelle steht jeweils der Ehegatte. An zweiter Stelle stehen die Kinder. Dies bedeutet, dass der Konkubinatspartner, der noch in einer ungeschiedenen Ehe lebt, seinen Konkubinatspartner nicht begünstigen kann. Ebensowenig ist es möglich, wenn Kinder vorhanden sind.

Säule 3b (freie private Vorsorge)

In der Säule 3b besteht die Möglichkeit zur gegenseitigen Begünstigung von Konkubinatspartnern. Deren Art und Umfang sind mit dem Lebensversicherer zu vereinbaren und in der Begünstigtenklausel der Lebensversicherung schriftlich niederzulegen. Zu beachten ist im Falle einer derartigen Begünstigung das Pflichtteilsrecht des Erbrechts.

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