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Konkubinat

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Beide Partner sind Mieter

Rechtsgebiet:
Konkubinat
Stichworte:
Konkubinat, nicht-eheliche Lebensgemeinschaften
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Vertragsschluss:

Beide Parteien müssen den Mietvertrag unterzeichnen.

Mietzins:

Beide Partner haften für die Bezahlung des Mietzinses solidarisch. Auch wenn intern eine Teilung der Mietkosten vereinbart ist, kann der Vermieter von beiden die Bezahlung des ganzen Zinses verlangen.

Mietzinserhöhung:

Alle Handlungen mit Wirkung gegenüber dem Vermieter können nur gemeinsam vorgenommen werden. Dies gilt z.B. auch bezüglich Mängelrechten oder der Kündigungsmitteilung.

Kündigung:

Die Kündigung muss – damit sie wirksam wird – beiden gemeinsam mitgeteilt werden. Umgekehrt können auch nur beide Parteien gemeinsam die Kündigung anfechten oder Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Die Kündigung durch nur einen Miet-Partner ist – besondere Regelung vorbehalten – nicht möglich.

Situation bei Trennung:

Da beide Partner in diesem Fall mietrechtlich gleichberechtigt sind, kann ein Streit darüber entstehen, wer in der Wohnung verbleiben darf. Von Gesetzes wegen besteht keine Regel; ein Streitfall kann faktisch durch den Vermieter entschieden werden oder landet letztlich vor Gericht.

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