Der Wohnsitz jedes Konkubinats-Partners befindet sich an dem Orte, wo er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält [vgl. ZGB 23 Abs. 1].
Auch Konkubinatspartner können wegen des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Wohnsitzes nicht zugleich an mehreren Orten ihren Wohnsitz haben [vgl. ZGB 23 Abs. 2]. Dagegen ist ein Wochenaufenthalt denkbar und zulässig; das Wochenaufenthalts-Domizil ist aber kein Wohnsitz im Sinne des Gesetzes [ZGB 23 ff.].